Waren aus Nicht-EU-Ländern können nicht in jedem Fall ohne nach den gängigen Zollbestimmungen eingeführt werden. Für bestimmte Länder wie Taiwan, USA, Mexiko oder andere nicht europäischen Länder werden für die Einführung von Waren Zollgebühren erhoben. Werden Waren beim Zoll aufgegriffen, welche verboten sind, dann wird mit dem Eingang beim Zoll die Reise für diese Güter zu Ende sein. Fehler können hier schnell zu hohen Kosten führen, daher lohnt es sich auf Experten wie die Zollpiloten zu setzen, welche bei der Abwicklung unterstützen.
Das Zollverfahren für NICHT-EU-Länder
Etwaige Einschränkungen sowie Verbote sind zwingend einzuhalten. Dies gilt für den Import sowie den Export von Waren und Gütern. Für gewisse Waren oder Länder liegen Verbote vor bzw. sind Einfuhrbeschränkungen vorhanden. Durchaus besteht die Möglichkeit durch die Entrichtung von Zollabgaben im Bestimmungsland die Waren auf den Weg zu bringen. Beim Export in einen nicht europäischen Staat wird die Ware in ein Ausfuhrverfahren beim Zoll überführt. Es ist damit zu rechnen, dass für diese Waren je nach Warenwert Umsatzsteuer, Ausfuhrzoll und eine Verbrauchssteuer fällig wird. Die Höhe richtet sich nach einer festgeschriebenen Tabelle bezüglich des Warenwertes. Nicht immer fallen alle Steuern an, wenn beispielsweise die Ware eine gewisse Grenze unterschreitet.
Die Zollabwicklung
Für die notwendige Zollabwicklung wird eine Nummer zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten benötigt. Diese Nummer wird EORI-Nummer genannt. Mit dieser Nummer wird die zu verzollende Ware zur Ausfuhr angemeldet. Die Ausfuhrverfahren sind unterschiedlich und sollten beim zuständigen Zollamt oder bei einer Zollagentur abgefragt werden. Beim Im- und Export gilt, dass die Verfahren Schritt für Schritt strikt eingehalten werden, ansonsten kann es unweigerlich Probleme geben. Der Zoll fertigt alle Waren aus NICHT-EU-Ländern ab.
Die Voraussetzung für den Import von Waren
Damit die Waren aus den nicht europäischen Ländern importiert werden können, wird eine Gewerbeanmeldung benötigt. Diese Anmeldung wird vom örtlich zuständigen Ordnungsamt der Gemeinde oder Stadt gegen eine geringe Gebühr ausgestellt. Das Amt der Ansässigkeit des Unternehmens ist für diesen Vorgang zuständig. Dann wird die Beantragung einer EORI-Nummer notwendig. Diese Nummer ist mit dem ersten Import von Waren verpflichtend anzugeben. Eine weitere Besonderheit gilt, wenn es sich um Bürger außerhalb der EU handelt, benötigen diese Personen eine Aufenthaltsgenehmigung, welche die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit erlaubt. Die Zahlungsbedingungen werden unterschiedlich deklariert. Diese können von der Vorkasse bis zur Rechnung mit einem längerfristigen Zahlungsziel festgelegt werden.
Das Auslandsgeschäft und der Export von Waren
Exportgeschäfte können den Umsatz eines Unternehmens stark ankurbeln. Vor allem die Luftfracht ist ein rascher Weg, gewünschte Waren aus dem Ausland zu ordern. Das Exportgeschäft unterscheidet sich im Intrahandel und Extrahandel. Der Extrahandel findet außerhalb der EU statt. Das Intrahandelsgeschäft findet innerhalb der Europäischen Union statt. Bei nicht europäischen Ländern wird der Warenwert über 1.000 Euro über eine Ausfuhranmeldung beim Zoll geregelt. Der Vorgang erfolgt über das IT-Verfahren ATLAS. Jede Ware wird mit einer Zolltarifnummer versehen. Mit diesem Vorgang wird sichergestellt, dass die Ausfuhrbestimmungen eingehalten werden. Im zweiten Vorgang wird die Handelsrechnung erstellt. Der Zoll kann somit den Warenwert belegen. Mit der Rechnung müssen außen auf der Ware die erforderlichen Angaben wie bspw. Name der Versenders und Empfängers, Datum, Firmenstempels und weitere Angaben ersichtlich sein.