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Die Kosten einer Scheidung

Die Berechnung der Kosten für eine Scheidung ist sehr komplex und als Grundlage dient der Verfahrenswert für die Gerichts- und Anwaltskosten. Bei einem geringen Einkommen beträgt der Verfahrenswert wenigstens 4.000 Euro. Dabei entfallen 3.000 Euro auf die Einkommenspauschale sowie 1.000 Euro für den Versorgungsausgleich.
So belaufen sich die Kosten bei einem Verfahrenswert von 4.000 Euro auf wenigstens 1027,50 Euro. Davon entfallen 254 Euro auf die Gerichtskosten und 773,50 Euro auf die Kosten für den Anwalt.
Kann ein Antragssteller die Kosten für seine Scheidung nicht allein tragen, kann dieser eine Verfahrenskostenhilfe beantragen. Wenn der Antragsgegner dagegen die finanziellen Möglichkeiten hat, hat dieser einen Anspruch auf den Verfahrenskostenvorschuss und zugleich zahlt der Antragsgegner die eigentlichen Scheidungskosten.

Wie setzen sich die Kosten einer Scheidung zusammen?

Die Kosten für eine Scheidung in Deutschland werden anhand des Verfahrenswerts ermittelt, welcher auch Streitwert genannt wird, berechnet. Auf jenem Wert beruhen die Gerichts- und die Anwaltskosten der Scheidung.
Der Verfahrenswert berechnet sich aus dem vorhandenen Quartalsnettoeinkommen, einem Teil für den Versorgungsausgleich sowie aus dem zu zahlenden Kindesunterhalt, Zugewinnausgleichsansprüchen und Mietzahlungen. Durch diesen Verfahrenswert können die Anwalts- und Gerichtskosten berechnet werden.
Zuerst werden beide Monatsnettoeinkommen der Partner addiert und danach mit drei Monaten multipliziert. Zudem werden mögliche Raten für gemeinsame Schulden und die Unterhaltsverpflichtungen von jenem Wert subtrahiert. Einige Gerichte verrechnen von dem Verfahrenswert eine Pauschale in Höhe von 250 Euro für jedes Kind. Wenn das dreifache Nettoeinkommen niedriger als 3.000 Euro ausfällt, dann beträgt der Verfahrenswert dennoch 3.000 Euro. Die preisgünstigste Scheidung besitzt einen Verfahrenswert über 4.000 Euro, wobei das solidarische Nettoeinkommen in Höhe von wenigstens 3.000 Euro und 1.000 Euro für einen Versorgungsausgleich ebenfalls enthalten sind.
Wenigstens ein Anwalt wie der Anwalt für Familienrecht und Scheidungen aus Rostock und Demmin ist im Falle einer Scheidung für das Paar verpflichtend, denn nach § 114 Abs. 1 FamGKG besteht bei Einreichung des Antrags auf Scheidung ein Anwaltszwang.
Dabei setzt sich der Verfahrenswert aus zwei Teilen zusammen.
Der erste Teil bestimmtet sich aus dem dreifachen Nettoeinkommen des ersten Partners in Beifügung mit dem dreifachen Nettoeinkommen des anderen Partners, abzüglich 250 Euro je unterhaltspflichtigem Kind. Zudem kann das Gericht einen fünfprozentigen Teil des gemeinsamen Vermögens auf diesen Verfahrenswert aufrechnen, was allerdings laut Analysen meistens seltener der Fall ist. Bei der Berechnung des Vermögens ist zu beachten, dass Freibeträge in Höhe von etwa 20.000 Euro je Ehepartner und 10.000 Euro für jedes Kind vom Vermögen subtrahiert werden.

Die Einsparung von Kosten durch eine einvernehmliche Scheidung

Ist sich das Paar einig, dann können sich die Kosten für eine Scheidung entscheidend reduzieren. Dies gilt vor allem dann, wenn sich die Ehepartner dazu entschließen, lediglich einen Anwalt für die Scheidung zu beauftragen. Ein solcher stellt den Scheidungsantrag dann bei Gericht und so werden die Kosten für den Anwalt unter den Partnern aufgeteilt.

Auch wenn eine Scheidung in Deutschland ohne Anwalt nicht möglich ist, so lassen sich dennoch einige Kosten sparen. Die Scheidung ohne Streit kostet generell weniger als eine umstrittene Scheidung. Im Schnitt kann ein Ehepaar mit Kosten zwischen 1500 und 2500 Euro für den Anwalt rechnen. Die Kosten für das Gericht belaufen sich für jede Vertragspartei meistens auf etwa 225 bis 400 Euro. Sollte ein Partner hingegen Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe besitzen, ist die Scheidung für diesen kostenfrei.

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