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Gründen aus ALG heraus – darauf muss man achten

Wer eine Idee hat und eine Firma gründen möchte, kann dies generell auch tun. Dabei gibt es in jedem Fall einiges zu bedenken, besonders aber, wenn man aktuell staatliche Leistungen wie Arbeitslosengeld bekommt. In dieser Situation gibt es rund um die Firmengründung einige Aspekte zu bedenken. Einige davon werden hier etwas genauer unter die Lupe genommen.

Arbeitslose oder jene, die Arbeitslosengeld bekommen, haben in vielen Fällen die Möglichkeit, einen Gründungszuschuss zu erhalten. Dieser soll dabei helfen, das Unternehmen von Beginn an auf sichere Füße zu bekommen und dabei helfen, die Finanzierung zu sichern. Vergeben wird der Zuschuss von der Bundesagentur für Arbeit – er ist allerdings an einige Anforderungen gebunden.

Anforderungen an den Gründungszuschuss der Bundesagentur

Um aus dem Bezug von ALG I den Gründungszuschuss erhalten zu können, müssen beispielsweise folgende Grundlagen bestehen:

  • eine derzeitige Vermittlung in ein Arbeitsverhältnis ist nicht möglich
  • die Arbeitslosigkeit kann durch die Selbständigkeit beendet werden
  • die IHK oder eine andere Einrichtung weist nach, dass das Unternehmen Erfolg haben kann
  • der Arbeitslose ist für die neue Tätigkeit geeignet (bspw. durch Berufserfahrung)
  • nach der Existenzgründung kann man den Lebensunterhalt durch die Tätigkeit bestreiten

Bis zum Jahr 2011 gab es einen Anspruch auf den staatlichen Zuschuss für Gründer, die Arbeitslosengeld beziehen. Seither ist dies nicht mehr so. Gezahlt wir der Gründungszuschuss maximal 15 Monate lang.

Inzwischen muss man mindestens einen Tag lang Arbeitslosengeld beziehen und einen Anspruch für mindestens weitere 150 Tage vorweisen können. Zudem ist eine Antragsstellung durch den angehenden Gründer erforderlich.

Wie sieht es beim ALG II aus?

Etwas anders sieht es aus, wenn Anspruch auf ALG II (in der allgemeinen Auffassung als Hartz IV bekannt) besteht. Erst einmal nennt sich der Zuschuss dann Einstiegsgeld und wird maximal 24 Monate lang gezahlt. Über die Höhe des Zuschusses entscheidet zudem auch der jeweilige Fallmanager beim Jobcenter.

Weiterhin gibt es diese Besonderheiten:

  • kein Anspruch auf Zuschuss
  • Gründung kann durch Jobcenter jederzeit abgebrochen werden, wenn Vermittlung ansteht oder Schulung durchgeführt wird
  • Einstiegsgeld ist nicht an Gründung gebunden, kann auch bei Antritt eines neuen Jobs beantragt werden

Wie wird der Gründungszuschuss beantragt?

Ehe der Gründungszuschuss beantragt wird, sollte man sich als angehender Gründer ein Konzept erarbeiten und sich im besten Fall auch beim Arbeitsamt beraten lassen. Solche Möglichkeiten werden kostenfrei angeboten. Ebenso oftmals auch Weiterbildungen.

Ebenso sollte auch schon ein Businessplan erarbeitet werden.

Beantragt wird der Zuschuss dann schriftlich bei der Bundesagentur für Arbeit. Der zuständige Sachbearbeiter kann dabei helfen, die korrekte Formulierung für den Antrag zu verfassen. Ebenso weiß er, wohin genau der Antrag weitergeleitet werden muss.

Gründen, Gründungszuschuss und nebenbei jobben?

Um zusätzlich noch etwas dazuzuverdienen, kann man bei Bezug des Gründungszuschusses jobben. Beachten muss man aber, dass die Gründung in Vollzeit erfolgen muss. Ein Nebenjob sollte daher keinesfalls 15 Wochenstunden übersteigen, ansonsten besteht das Risiko, dass der Zuschuss nicht mehr gezahlt oder gar zurückgezahlt werden muss.

Außerdem sollte der Nebenverdienst in jedem Fall dem Arbeitsamt gemeldet werden und eventuell ist auch eine Genehmigung sinnvoll.

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