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Heilpraktiker: Ãœbernimmt die Versicherung Behandlungskosten?

Alternative Heilmethoden wie Akupunktur finden in den letzten Jahren vermehrt Anklang in der Bevölkerung. Viele Patienten erwägen ein Wechsel etwa dann, wenn konservative Praktiken keinen Erfolg bringen oder zu stärkeren Nebenwirkungen führen. Neben gängigen Fragen nach der Wahl des richtigen Heilpraktikers oder dem Unterschied zu einem Arzt steht natürlich auch die Kostenfrage im Vordergrund.

Was versteht man unter einem Heilpraktiker?

Der Heilpraktiker sieht seine Berufung in der Feststellung und Linderung diverser Erkrankungen mittels auf dem Ganzheitsprinzip basierender Naturheilkunde. Im Gegensatz zum konventionellen Arzt, welcher durch ein langes Studium an einer Universität in den Besitz einer Approbation zur Ausübung des ärztlichen Berufs gelangt, findet die Ausbildung des Heilpraktikers in der Heilpraktikerschule statt. Im Zeitraum von drei Jahren gelangen die Schüler in den Besitz zahlreicher Kenntnisse in den Themenbereichen Anatomie, Physiologie, Diagnostik, Krankheitslehre und Pharmakologie.

Kostenübernahme durch die Krankenversicherung

Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen grundsätzlich keinerlei Kosten, die durch die Konsultierung eines Heilpraktikers entstehen. Die Ausnahme besteht ausschließlich für Ärzte mit entsprechender Zusatzausbildung. Im Zuge dieser Praxis sind Heilpraktiker nicht befugt, Rezepte mit Abrechnungsbasis über die gesetzliche Versicherung auszustellen. Anders verfahren private Krankenversicherungen, die entstehende Kosten in der Regel erstatten. Regelungen diesbezüglich unterscheiden sich jedoch abhängig vom Versicherer erheblich. Die Erstattung der Leistungen erfolgt auf Basis des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker.

Grundsätzlich werden beim Besuch eines Heilpraktikers keine Praxisgebühren fällig.

Im Zuge der wachsenden Nachfrage haben sich jedoch einige Leistungen aus dem Repertoire der Naturheilkunde in der Gesellschaft etablieren können. So übernehmen gesetzliche Versicherungen dennoch Leistungen wie Akupunkturbehandlungen, insofern diese zur Behandlung von Knie- und Rückenschmerzen dienen. Unter gewissen Voraussetzungen übernehmen zudem nahezu sämtliche gesetzliche Versicherungen die anfallenden Kosten für homöopathische Behandlungen. Obwohl manche Krankenkassen die Übernahme der Kosten verneinen, besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme verschiedener Zusatzprogramme.

Vorteile einer privaten Zusatzversicherung

Mittels einer privaten Heilpraktiker-Zusatzversicherung ist die Kostenübernahme von natürlichen Heilmethoden möglich. Eine Zusatzversicherung umfasst in der Regel sämtliche Leistungen, welche in der GebüH (Gebührenordnung für Heilpraktiker) gelistet sind. Zu diesen gehören etwa Osteopathie, Ayurveda, Chelattherapie, Lichttherapie oder TCM (Traditionelle Chinesische Medizin). Mitglieder einer GKV können dann von der Zusatzversicherung profitieren, wenn jährlich mehrere Termine anfallen. Grundsätzlich ist eine Zusatzversicherung preislich jedoch sehr erschwinglich. Abhängig vom Leistungsrahmen sind manche Versicherungen bereits ab 10 Euro pro Monat erhältlich. Relevant bei der Auswahl der richtigen Zusatzversicherung sind die umfassten Behandlungsmethoden sowie die jährliche Deckungssumme.

Info: Für Mitglieder einer PKV macht der Abschluss einer zusätzlichen Heilpraktiker-Zusatzversicherung oftmals keinen Sinn, da entsprechende Leistungen über den eigenen Versicherer durch die Wahl des entsprechenden Tarifs abgedeckt sind.

Behandlungskosten beim Heilpraktiker

Die anfallenden Kosten richten sich nach dem benötigten zeitlichen Aufwand der Behandlung sowie dem gewählten Heilverfahren. Da eine Einzelbehandlung oftmals nicht ausreichend ist, ist es ratsam, die Gesamtkosten durch ein Gespräch mit dem behandelnden Heilpraktiker wie der Naturheilpraxis Anja Löbel-Jerger abzusprechen. Da keine verbindliche Leistungsabrechnung existiert, sind Heilpraktiker nicht an fixe Preise gebunden. Im GebüH sind lediglich durchschnittliche Angaben zur Vergütung für jeweilige Behandlungen und Verfahren aufgelistet. Im Gegensatz zur ärztlichen Gebührenordnung handelt es sich hierbei jedoch nicht um ein amtliches Dokument.

Info: Die Kostenberechnung erfolgt auf Basis freier Vereinbarungen unabhängig von gesetzlichen Vorgaben.

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